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Arbeitsfähigkeit bis 25

17 Okt

Mit Inkrafttreten der entsprechenden Gesetzesnovelle ist es seit 1. Jänner 2024 nicht mehr möglich, für Personen unter 25 Jahren, eine verpflichtende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit anzuordnen. Die Gesetzesänderung wendet sich an Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 25. Geburtstag mit erheblich eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und/oder Behinderung im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention, bei denen eine begleitende Heranführung an Ausbildungs- und bzw. oder Arbeitsfähigkeit aussichtsreich erscheint. Die Personen können unter bestimmten Voraussetzungen, nach Abklärung einer Perspektivenplanung mit dem Jugendcoaching und dem Arbeitsmarktservice (kurz: AMS) an berufsvorbereitenden Unterstützungsmaßnahmen teilnehmen. Dies betrifft Projekte, die zwischen AMS und Ländern bzw. Sozialministeriumservice (kurz: SMS) vereinbart wurden. Während der Projektdauer von bis zu zwei Jahren, in der die Arbeitsmarktintegration angestrebt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Existenzsicherung in Form der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) in Anspruch genommen werden.

Die neue gesetzliche Regelung zur Arbeitsfähigkeit bis 25 (kurz: AF25) dient der Förderung der Beschäftigung und Inklusion von jungen Menschen mit Behinderungen und eingeschränkter Arbeitsfähigkeit. Sie leistet einen Beitrag zu einer umfassenden Teilhabe in allen Bereichen des Lebens sowie einer besseren finanziellen Absicherung dieser Personengruppe. Die AF25 ist hierbei essenzieller Bestandteil der Umsetzung des Artikels 27 der UN-Behindertenrechtskonvention.

Dieser beinhaltet „das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, inklusiven und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird“ (Artikel 27 UN-BRK, 2008).

Dabei ist die Zielsetzung der Durchlässigkeit der Systeme zu betonen. Was in diesem Fall bedeutet, dass die jungen Erwachsenen auf eigenen Wunsch hin, nach entsprechender Abstimmung wieder ins System der Behindertenhilfe wechseln können.

Die KOST Tirol bietet als regionale Informations- und Servicestelle „Arbeitsfähigkeit bis 25“ Erstberatung zu den Leistungen und Angeboten der Länder, des SMS und des AMS in diesem Bereich an. Dabei betreut die KOST Tirol die Serviceline Arbeitsfähigkeit bis 25, stellt Informationen bereit und veranstaltet Vernetzungstätigkeiten innerhalb der Angebotslandschaft für Angebote und Akteure, welche mit der AF25-Zielgruppe zusammenarbeiten.

Interessierte Jugendliche und Erziehungsberechtigte können sich aber auch beim AMS oder dem Jugendcoaching melden. 

Die Aufgabe des Jugendcoachings im Kontext der AF25 ist es, die jungen Menschen und ihr Umfeld hinsichtlich ihrer Potenziale und Perspektiven zu beraten. Als zentraler Gatekeeper führt das Jugendcoaching mit den Personen eine spezielle Perspektivenplanung inkl. Potenzialanalyse durch. Dabei stellt das Jugendcoaching, bei Hinweisen, dass zumindest eingeschränkt bestimmte, auf dem Arbeitsmarkt relevante Tätigkeiten ausgeübt werden können, die Eignungen der Jugendlichen fest. Im Bedarfsfall (z.B. für die Klärung medizinischer oder entwicklungspsychologischer Fragen) kann das Jugendcoaching auch externe Expertisen nützen.

Die Adressaten des künftigen, speziell angepassten Perspektivenplans und seinen Empfehlungen sind neben den jungen Menschen selbst die anschließenden Systeme von AMS, SMS und Land, sowie deren Partner:innen.

Erreichbarkeit

Montag – Donnerstag
09:00 – 16:00 Uhr
Freitag
09:00 – 12:00 Uhr

Weitere Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie in den FAQ des Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft.

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