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Arbeitsfähigkeit bis 25

17 Okt

Mit Inkrafttreten der entsprechenden Gesetzesnovelle ist es seit 1. Jänner 2024 nicht mehr möglich für Personen unter 25 Jahren eine verpflichtende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit anzuordnen. Die Gesetzesänderung wendet sich an Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit Behinderung im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention, bei denen eine begleitende Heranführung an Ausbildungs- und bzw. oder Arbeitsfähigkeit aussichtsreich erscheint. Diese Personen können, nach Abklärung einer Perspektivenplanung mit dem Jugendcoaching und dem Arbeitsmarktservice (kurz: AMS) an berufsvorbereitenden Unterstützungsmaßnahmen der zwischen AMS und Ländern bzw. Sozialministeriumservice (kurz: SMS) vereinbarten Projekte teilnehmen und auch die entsprechenden Beihilfen, wie etwa die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts (DLU) während der Projektdauer von zwei Jahren beziehen.

Die neue gesetzliche Regelung zur AF25 dient der Förderung der Beschäftigung und Inklusion von jungen Menschen mit Behinderungen und eingeschränkter Arbeitsfähigkeit. Sie leistet einen Beitrag zu einer umfassenden Teilhabe in allen Bereichen des Lebens sowie einer besseren finanziellen Absicherung dieser Personengruppe. Die AF25 ist hierbei essenzieller Bestandteil der Umsetzung des Artikels 27 der UN-Behindertenrechtskonvention.

Dieser beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, inklusiven und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird“ (Artikel 27 UN-BRK, 2008).

Dabei ist die Durchlässigkeit der Systeme zu betonen, was in diesem Fall bedeutet, dass die jungen Erwachsenen auf eigenen Wunsch hin jederzeit wieder ins System der Behindertenhilfe wechseln kann.

Die KOST Tirol bietet als regionale Informations- und Servicestelle „Arbeitsfähigkeit bis 25“ Erstberatung zu den Leistungen und Angeboten der Länder, des  SMS und des AMS in diesem Bereich an. Dabei betreut die KOST Tirol die Serviceline Arbeitsfähigkeit bis 25, stellt Informationen bereit und veranstaltet Vernetzungstätigkeiten innerhalb der Angebotslandschaft für Angebote und Akteure, welche mit der AF25-Zielgruppe zusammenarbeiten.

Interessierte Jugendliche und Erziehungsberechtigte können sich aber auch direkt bei einer AMS-Servicestelle oder dem Jugendcoaching melden. 

Die Aufgabe des Jugendcoachings im Kontext der AF25 ist es, die jungen Menschen und ihr Umfeld hinsichtlich ihrer Potenziale und Perspektiven zu beraten. Als zentraler Gatekeeper führt das Jugendcoaching mit den Personen eine spezielle Perspektivenplanung inkl. Potenzialanalyse durch. Dabei stellt das Jugendcoaching, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Person zumindest eingeschränkt bestimmte, auf dem Arbeitsmarkt relevante Tätigkeiten wird ausüben können, deren Eignung fest. Im Bedarfsfall (z.B. für die Klärung medizinischer oder entwicklungspsychologischer Fragen) kann das Jugendcoaching auf externe Expertise zurückgreifen.

Im Unterschied zur bestehenden Praxis sind die Adressaten des künftigen, speziell angepassten Perspektivenplans neben den jungen Menschen mit Behinderung selbst auch die anschließenden Systeme von AMS, SMS und Länder sowie deren Partner.

Erreichbarkeit

Montag – Donnerstag
09:00 – 16:00 Uhr
Freitag
09:00 – 12:00 Uhr

Weitere Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie in den FAQ des Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft.

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